Verordnung
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Art. 17 Transport- und Lagerungspflichten
Solange sich ein Gerät in der Verantwortung der Importeurinnen und der Händlerinnen befindet, müssen diese gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. |