vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeutet: - a.
- Betriebsmittel: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;
- b.
- Gerät:
- 1.
- ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der oder die für die Endbenutzerin oder den Endbenutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
- 2.
- alle Bauteile oder Baugruppen, die dazu bestimmt sind, von der Endbenutzerin oder dem Endbenutzer in einen solchen Apparat eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
- 3.
- jede Kombination solcher Apparate und gegebenenfalls weiterer Apparate, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist (bewegliche Anlage);
- c.
- ortsfeste Anlage: eine besondere Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Apparaten, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort benutzt zu werden;
- d.
- elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen kann wie ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst;
- e.
- Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Beeinträchtigung bestimmungsgemäss zu funktionieren;
- f.
- Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Geräten auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
- g.
- Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Geräten zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
- h.
- Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Geräts auf dem Schweizer Markt;
- i.
- Inbetriebnahme:das erstmalige Erstellen und Nutzen eines Betriebsmittels;
- j.
- Erstellen: ein Betriebsmittel betriebsfertig machen;
- k.
- Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Gerät herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
- l.
- bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- m.
- Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Gerät aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
- n.
- Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
- nbis.4
- Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
- o.6
- Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
- obis.7
- Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft:jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
- p.
- Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin anzeigt, dass das Gerät den anwendbaren Anforderungen genügt, die in der Gesetzgebung der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2 Der Import von Geräten für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen. 3 Das Anbieten eines Geräts ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen. 4 Das Inverkehrbringen eines gebrauchten, importieren Geräts ist dem Inverkehrbringen eines neuen Geräts gleichzusetzen, sofern noch kein neues, identisches Gerät auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde. 5 Eine Importeurin oder Händlerin wird einer Herstellerin gleichgesetzt, wenn sie: - a.
- ein Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
- b.
- ein bereits auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
6 Die Reparatur eines Betriebsmittels ist der Verwendung gleichzusetzen. 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6137). 5 SR 783.0 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6137). 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6137).
|