Verordnung
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Art. 21
1 Die in Betrieb genommenen Betriebsmittel müssen dieser Verordnung entsprechen. Sie müssen ordnungsgemäss installiert und gewartet sowie bestimmungsgemäss genutzt werden. 2 Bei der Inbetriebnahme und Nutzung eines Betriebsmittels müssen die Anweisungen der Herstellerin eingehalten werden. 3 Nimmt ein Dienstleistungserbringer ein Betriebsmittel in Betrieb, so muss er die anerkannten Regeln der Technik einhalten. 4 Bei der Reparatur eines Betriebsmittels müssen die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden. |