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Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 21
1 Die in Betrieb genommenen Betriebsmittel müssen dieser Verordnung entsprechen. Sie müssen ordnungsgemäss installiert und gewartet sowie bestimmungsgemäss genutzt werden.
2 Bei der Inbetriebnahme und Nutzung eines Betriebsmittels müssen die Anweisungen der Herstellerin eingehalten werden.
3 Nimmt ein Dienstleistungserbringer ein Betriebsmittel in Betrieb, so muss er die anerkannten Regeln der Technik einhalten.
4 Bei der Reparatur eines Betriebsmittels müssen die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden.