Verordnung
über die elektromagnetische Verträglichkeit
(VEMV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 22

1 Wer ein Be­triebs­mit­tel aus­stellt oder vor­führt, das den Vor­aus­set­zun­gen für sei­ne Be­reit­stel­lung auf dem Markt oder sei­ne In­be­trieb­nah­me nicht ent­spricht, muss deut­lich dar­auf hin­wei­sen, dass die­ses Be­triebs­mit­tel die Vor­schrif­ten nicht er­füllt und es we­der auf dem Markt be­reit­ge­stellt noch in Be­trieb ge­nom­men wer­den darf.

2 Vor­füh­run­gen dür­fen nur durch­ge­führt wer­den, wenn ge­eig­ne­te Mass­nah­men zur Ver­mei­dung elek­tro­ma­gne­ti­scher Stö­run­gen ge­trof­fen wor­den sind.

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