Verordnung
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Art. 22
1 Wer ein Betriebsmittel ausstellt oder vorführt, das den Voraussetzungen für seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Inbetriebnahme nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass dieses Betriebsmittel die Vorschriften nicht erfüllt und es weder auf dem Markt bereitgestellt noch in Betrieb genommen werden darf. 2 Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Massnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind. |