Verordnung
über die elektromagnetische Verträglichkeit
(VEMV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 23

1 Ein ge­brauch­tes Be­triebs­mit­tel darf nur auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, wenn es die zum Zeit­punkt sei­nes In­ver­kehr­brin­gens gül­ti­gen An­for­de­run­gen er­füllt.

2 Ein ge­brauch­tes Be­triebs­mit­tel, bei dem für sei­ne Funk­ti­on wich­ti­ge Bau­tei­le ge­än­dert wur­den, un­ter­liegt den glei­chen Be­stim­mun­gen wie ein neu­es Be­triebs­mit­tel.

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