Verordnung
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Art. 23
1 Ein gebrauchtes Betriebsmittel darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllt. 2 Ein gebrauchtes Betriebsmittel, bei dem für seine Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie ein neues Betriebsmittel. |