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Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 23
1 Ein gebrauchtes Betriebsmittel darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllt.
2 Ein gebrauchtes Betriebsmittel, bei dem für seine Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie ein neues Betriebsmittel.