Verordnung
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Art. 24 Grundsätze
1 Das BAKOM kontrolliert, ob die auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen, erstellten oder benutzten Betriebsmittel dieser Verordnung entsprechen. 2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Es führt auch eine Kontrolle durch, wenn es Grund zur Annahme hat, dass ein Betriebsmittel nicht dieser Verordnung entspricht. 3 Um die Erfüllung dieser Verordnung zu kontrollieren, hat das BAKOM kostenlosen Zugang zu den Orten, an denen sich die Betriebsmittel befinden. Es kann die unentgeltliche Übergabe von Geräten verlangen. 4 Es kann vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)24 verlangen, ihm für einen bestimmten Zeitraum Auskünfte über den Import von Geräten zu erteilen. 5 Stösst das BAZG im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten auf Geräte, bei denen sie aufgrund einer vom BAKOM erstellten Kontrollliste den Verdacht hat, dass sie diese Verordnung nicht erfüllen, so erhebt sie ein Muster und übermittelt es unverzüglich dem BAKOM. 24 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |