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Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 5Technische Normen
1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu konkretisieren.
2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3 Es kann unabhängige schweizerische Normierungsorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen, oder dies selbst tun.
4 Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen im Bundesblatt13 durch Verweis.
13 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.