Verordnung
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Art. 6 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an Betriebsmittel
1 Bei Betriebsmitteln, die mit technischen Normen nach Artikel 5 oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen an die Aspekte vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. 2 Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so gibt das BAKOM bekannt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung nach Absatz 1 für konforme Betriebsmittel nach der vorangehenden Fassung dahinfällt. |