Verordnung
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Art. 9 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Die Herstellerin muss die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung wahlweise anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahrens nachweisen:
2 Die Herstellerin kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b auf einige Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der grundlegenden Anforderungen das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird. |