Verordnung
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1

über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 1 Gegenstand

(Art. 10 Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men und Art. 10 An­hang K EFTA-Über­ein­kom­men)

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die schritt­wei­se Ein­füh­rung des frei­en Per­so­nen­ver­kehrs nach den Be­stim­mun­gen des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens und des EFTA-Über­ein­kom­mens un­ter Be­rück­sich­ti­gung der je­wei­li­gen Über­gangs­re­ge­lun­gen.

2 Sie re­gelt zu­dem den frei­en Per­so­nen­ver­kehr nach den Be­stim­mun­gen des Ab­kom­mens über die er­wor­be­nen Rech­te.12

3 Sie re­gelt wei­ter das An­mel­de­ver­fah­ren von selbst­stän­di­gen Dienst­leis­tungs­er­brin­ge­rin­nen und Dienst­leis­tungs­er­brin­gern, die vom Ab­kom­men über die Mo­bi­li­tät von Dienst­leis­tungs­er­brin­ge­rin­nen und Dienst­leis­tungs­er­brin­gern er­fasst wer­den.13

12 Ein­ge­fügt durch Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

13 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6413).

BGE

140 II 460 (2C_772/2013) from 4. September 2014
Regeste: Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 10 Abs. 4c in Verbindung mit Abs. 1b Unterabs. 2 sowie Abs. 2b Unterabs. 2 FZA; Art. 16 Abs. 2 FZA; Prostitution; Zulassung zum Arbeitsmarkt; selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit im Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen des FZA. Übergangsrechtliche Höchstzahlen und Vorzugsregelungen für inländische Arbeitnehmer gegenüber unselbstständig Erwerbstätigen aus Bulgarien und Rumänien (E. 3). Hat die Erwerbstätigkeit einer Prostituierten in einem sog. Club als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA zu gelten (E. 4)? Kriterien zur Bestimmung der Art der Tätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH und nach dem nationalen Recht (E. 4.1 und 4.2). Prüfung der Kriterien anhand der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit im Club (E. 4.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden