Verordnung
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Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen 1 EU- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung. 2 Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. |