Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2021)
1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).
(Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 I i. V. m. Art. 10 Abs. 2c Freizügigkeitsabkommen)
Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige von Kroatien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE41) beantragen.
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019 (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1575).