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Verordnung (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2022)
1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).
Art. 1Gegenstand
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1 Diese Verordnung regelt den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommen und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.10
2 Sie regelt zudem den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Abkommens über die erworbenen Rechte.11
3 Sie regelt weiter das Anmeldeverfahren von selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern, die vom Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern erfasst werden.12
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 827).
11 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6413).