Verordnung
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1

über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).


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Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht

(Art. 10 Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men und Art. 10 An­hang K EFTA-Über­ein­kom­men)

1 Die nach bis­he­ri­gem Recht aus­ge­stell­ten Be­wil­li­gun­gen blei­ben bis zum Ab­lauf­da­tum gül­tig.

2 Die Rech­te und Pflich­ten der be­trof­fe­nen Per­so­nen rich­ten sich nach dem Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men oder dem EFTA-Über­ein­kom­men.

BGE

130 II 1 () from 4. November 2003
Regeste: Art. 17 Abs. 2 ANAG; Art. 8 EMRK; Art. 16 Abs. 2 FZA; Art. 3 Anhang I FZA; persönliche Tragweite der Regelungen des Freizügigkeitsabkommens über den Familiennachzug; Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Verweigerung des auf Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK gestützten nachträglichen Familiennachzugs bei getrennt lebenden Eltern mangels besonderer stichhaltiger Gründe (E. 2). Familiennachzugsregelung des Freizügigkeitsabkommens (E. 3). Anwendbarkeit des Abkommens auf EU-Bürger, die sich bei dessen Inkrafttreten bereits in der Schweiz aufhalten (E. 3.4). Anwendbarkeit für leibliche Nachkommen nur eines Ehegatten (E. 3.5)? Die Berufung auf den in Art. 3 Anhang I FZA vorgesehenen Familiennachzug entfällt, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige, der nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, nicht bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat aufhält. Berücksichtigung der nach Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (E. 3.6).

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