Art. 9 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen in der Schweiz
1 Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 20085 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Sie stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat. 3 Die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des ZAG. 5 SR 364 |