Verordnung
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Art. 20 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
1 Das EDA und das SEM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung nach Artikel 98b AIG nur an externe Dienstleistungserbringer erfolgt, die ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren. 2 Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des Visakodex44 ab. 3 Das EDA muss:
4 Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt. 5 Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren nach Artikel 17 Absätze 4, 4a und 4b des Visakodex erheben.45 6 Nach Artikel 42 des Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des Visakodex ausführen. 44 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633). |