Verordnung
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Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte
1 Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA benötigen für einen längerfristigenAufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes Visum. 2 In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristigeAufenthalte befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.31 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20206415). |
