Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

vom 15. August 2018 (Stand am 15. Januar 2022)


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Art. 25 Visumgebühr

Für die Be­hand­lung von Vi­sum­ge­su­chen für einen län­ger­fris­ti­gen Auf­ent­halt wird ei­ne Ge­bühr nach der GebV-AIG57 er­ho­ben.

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