Verordnung
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Art. 29 Schengener Aussengrenzen
1 Das SEM legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit62 und den für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest. 2 Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Artikel 8 und Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex63. 3 Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt. 62 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. 63 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1. |
