Verordnung
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Art. 34d Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der einheitlichen Gestaltung von Visa und Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige 97
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1683/9598, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG99 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erlassen wurden und technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung festlegen. 2 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1030/2002100, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erlassen wurden und Folgendes regeln:
Art. 34e101Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem zentralen Visa-Informationssystem 1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008102, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG103 darstellen und Folgendes regeln: a. die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der anerkannten Reisedokumente und der Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente (Art. 5a Abs. 3); b. die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der Behörden mit Zugang zum zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 6 Abs. 5); c. die Festlegung der Risiken, auf die sich die spezifischen Risikoindikatoren stützen (Art. 9j Abs. 3); d. die Festlegung und Weiterentwicklung des Mechanismus und der Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen sowie angemessener Voraussetzungen für die Einhaltung der Qualität der in das C-VIS eingegebenen Daten (Art. 29 Abs. 2a); e. die Festlegung der Spezifikationen der Qualitätsstandards für die Speicherung der in das C-VIS eingegebenen Daten (Art. 29a Abs. 3); f. die Festlegung der für die Entwicklung des C‑VIS, der nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem C-VIS und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Massnahmen (Art. 45 Abs. 1); g. die Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen des h. die Festlegung der technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und des Gesichtsbilds für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im C-VIS (Art. 45 Abs. 3); i. die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunternehmen und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 45cAbs. 3); j. die Festlegung des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmen (Art. 45c Abs. 5); k. die Festlegung der Einzelheiten der Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmen technisch nicht möglich ist (Art. 45d Abs. 3); l. die Festlegung der Spezifikationen der technischen Lösung, die den Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Datenerhebung gemäss Kapitel IIIb im Hinblick auf die Erstellung von Statistiken zur Verfügung gestellt wird (Art. 50 Abs. 4). 2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln: a. die Festlegung der vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Art. 9 Abs. 3); b. die genauere Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos (Art. 9j Abs. 2); c. die Erstellung eines Handbuchs, das die für Abfragen, Verifizierungen und Bewertungen im Rahmen der Interoperabilität der Informationssysteme erforderlichen Verfahren und Regeln festlegt (Art. 9h Abs. 2 und 22b Abs. 18). Art. 34f104Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem Fonds für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148105, sofern die Durchführungsrechtsakte das Muster für die jährliche Leistungsbilanz erstellen und gestützt auf Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG106 darstellen. 2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen. 3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen betreffend Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1060107, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln: a. die Genehmigung von nationalen Programmen (Art. 23 Abs. 4); b. die Entscheidung über Finanzkorrekturen (Art. 104 Abs. 4). 4 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1160, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen. 97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837). 98 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. f. 99 SR 172.010 100 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. g. 101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913). 102 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. h. 103 SR 172.010 104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913). 105 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. i. 106 SR 172.010 107 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. j. |
