Verordnung
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Art. 45 Automatisierte Grenzkontrolle
1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen eine automatisierte Grenzkontrolle durchführen, um die Personenkontrollen zu vereinfachen. 2 Bei der automatisierten Grenzkontrolle werden:
3 Ist eine Person im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben, so ist die Ein- oder Ausreise durch die automatisierte Grenzkontrolle nicht möglich. Treffer im RIPOL oder SIS sind den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden mit geeigneten technischen Massnahmen anzuzeigen. |
