Verordnung
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Art. 46 Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle
1 An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:
2 Wer an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen will, muss sich im Informationssystem nach Artikel 48 registrieren lassen; davon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen Passes. 3 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informieren die Personen, die an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen wollen, über die Details der Teilnahme. |
