Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

vom 15. August 2018 (Stand am 15. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 47 Teilnehmerkarte

1 Wer im In­for­ma­ti­ons­sys­tem nach Ar­ti­kel 48 re­gis­triert ist, er­hält ei­ne Teil­neh­mer­kar­te für die au­to­ma­ti­sier­te Grenz­kon­trol­le.

2 Zur Aus­stel­lung der Teil­neh­mer­kar­te für die au­to­ma­ti­sier­te Grenz­kon­trol­le kön­nen die für die Grenz­kon­trol­le zu­stän­di­gen Be­hör­den fol­gen­de bio­me­tri­schen Da­ten er­he­ben:

a.
Fin­ger­ab­drücke;
b.
Ge­sichts­bil­der.

3 So­bald die Da­ten auf der Teil­neh­mer­kar­te re­gis­triert sind, wer­den kei­ne bio­me­tri­schen Da­ten mehr auf­be­wahrt.

4 Der In­halt des Da­ten­chips der Teil­neh­mer­kar­te ist durch ge­eig­ne­te Mass­nah­men zu schüt­zen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden