Verordnung
|
|
Art. 47 Teilnehmerkarte
1 Wer im Informationssystem nach Artikel 48 registriert ist, erhält eine Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle. 2 Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:
3 Sobald die Daten auf der Teilnehmerkarte registriert sind, werden keine biometrischen Daten mehr aufbewahrt. 4 Der Inhalt des Datenchips der Teilnehmerkarte ist durch geeignete Massnahmen zu schützen. |
