Verordnung
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Art. 49 Datenbekanntgabe
1 Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person, die oder deren Reisepass im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist, dürfen der ausschreibenden Behörde bekannt gegeben werden. 2 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können den Flughafenbetreiber oder eine von diesem beauftragte Drittperson informieren, welche Personen im Informationssystem nach Artikel 48 registriert sind. |
