Verordnung
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Art. 52 Datensicherheit
1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Datensicherheit nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz. 2 Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, so richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni 1993118 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020119.120 3 Die zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten. 118 SR 235.11 119 SR 120.73 120 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871). |
