Verordnung
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Art. 53 Statistik und Auswertung
1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz. 2 Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, so findet das DSG121 Anwendung. 3 Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffenen Personen ausgeschlossen ist. 121 SR 235.1 |
