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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
vom 15. August 2018 (Stand am 15. Januar 2022)
Art. 66Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz
1 Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsendungsbehörden, den schweizerischen Grenzkontrollbehörden und dem EDA.
2 Es kann im Einvernehmen mit den schweizerischen Grenzkontrollbehörden mit den ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:
a.
die Festlegung gemeinsamer Ziele;
b.
die Verhaltens-, Einsatz- und Kompetenzregelung;
c.
die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.
3 Die schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort sind für die operative Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.