Verordnung
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Art. 68 Längerfristiger Aufenthalt
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die kantonalen Rechtswege offen. 2 Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c werden im Namen des SEM mit einem Formular erlassen. |
