Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

vom 15. August 2018 (Stand am 22. Juni 2022)


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Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung

1 Die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung um­fasst die un­ge­deck­ten Kos­ten, die dem Ge­mein­we­sen oder ei­nem pri­va­ten Er­brin­ger von me­di­zi­ni­schen Dienst­leis­tun­gen durch den Auf­ent­halt der Aus­län­de­rin oder des Aus­län­ders im Schen­gen-Raum ent­ste­hen, das heisst:

a.
die Kos­ten für den Le­bens­un­ter­halt (Un­ter­brin­gung und Nah­rung);
b.
die Kos­ten für Un­fall und Krank­heit;
c.
die Kos­ten für die Rück­rei­se.

2 Die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ist un­wi­der­ruf­lich.

3 Die Ver­pflich­tung wird wirk­sam mit dem Da­tum der Ein­rei­se in den Schen­gen-Raum und en­det zwölf Mo­na­te nach die­sem Da­tum.

4 Die wäh­rend der Dau­er der Ver­pflich­tung ent­stan­de­nen un­ge­deck­ten Kos­ten kön­nen wäh­rend fünf Jah­ren gel­tend ge­macht wer­den.

5 Die Ga­ran­tie­sum­me be­trägt für Ein­zel­per­so­nen so­wie für ge­mein­sam rei­sen­de Grup­pen und Fa­mi­li­en bis höchs­tens zehn Per­so­nen 30 000 Fran­ken.

BGE

139 I 37 (2C_195/2012) from 2. Januar 2013
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 34 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009); Art. 5, 10 und 17 AuG; Art. 6 und 11 VZAE; Art. 2, 4, 15 i.V.m. 16 VEV; Weigerung der Migrationsbehörde, ein Familiennachzugsgesuch zu prüfen, bei Heirat im Rahmen eines Schengenvisums zu Besuchszwecken. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen (E. 2). Der Anspruch auf Familiennachzug fällt nicht dahin, wenn während der Gültigkeit des Schengenvisums zu Besuchszwecken geheiratet wird, weshalb die zuständige Migrationsbehörde verpflichtet ist, auf rechtzeitiges Gesuch hin das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts, hat die betroffene Person den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt gelten (E. 3). Beurteilung des konkreten Falles (E. 4).

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