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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
vom 15. August 2018 (Stand am 22. Juni 2022)
Art. 15Umfang der Verpflichtungserklärung
1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
a.
die Kosten für den Lebensunterhalt (Unterbringung und Nahrung);
b.
die Kosten für Unfall und Krankheit;
c.
die Kosten für die Rückreise.
2 Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.
3 Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.
4 Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.
5 Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.