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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
vom 15. August 2018 (Stand am 22. Juni 2022)
Art. 16Verfahren für die Verpflichtungserklärung
1 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung.
2 Sie kann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.