Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

vom 15. August 2018 (Stand am 22. Juni 2022)


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Art. 17 Reisekrankenversicherung

1 Wer ein Vi­sum für einen kurz­fris­ti­gen Auf­ent­halt be­an­tragt, muss nach­wei­sen, dass sie oder er über ei­ne Rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung im Sin­ne von Ar­ti­kel 15 des Vi­sa­ko­dex57 ver­fügt.

2 Von der Pflicht zum Ab­schluss ei­ner Rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung sind be­freit:

a.
Per­so­nen, bei de­nen auf­grund ih­rer be­ruf­li­chen Si­tua­ti­on da­von aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass ein an­ge­mes­se­ner Ver­si­che­rungs­schutz be­steht (Art. 15 Abs. 6 des Vi­sa­ko­dex);
b.
In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber ei­nes Di­plo­ma­ten­pas­ses (Art. 15 Abs. 7 des Vi­sa­ko­dex).

3 Für Vi­sum­ge­su­che, die an der Gren­ze ge­stellt wer­den, ist ei­ne Kran­ken­ver­si­che­rung nicht er­for­der­lich. Das SEM kann je­doch in Aus­nah­me­fäl­len die­se Pflicht wie­der vor­se­hen.58

57 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

58 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).

BGE

139 I 37 (2C_195/2012) from 2. Januar 2013
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 34 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009); Art. 5, 10 und 17 AuG; Art. 6 und 11 VZAE; Art. 2, 4, 15 i.V.m. 16 VEV; Weigerung der Migrationsbehörde, ein Familiennachzugsgesuch zu prüfen, bei Heirat im Rahmen eines Schengenvisums zu Besuchszwecken. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen (E. 2). Der Anspruch auf Familiennachzug fällt nicht dahin, wenn während der Gültigkeit des Schengenvisums zu Besuchszwecken geheiratet wird, weshalb die zuständige Migrationsbehörde verpflichtet ist, auf rechtzeitiges Gesuch hin das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts, hat die betroffene Person den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt gelten (E. 3). Beurteilung des konkreten Falles (E. 4).

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