Verordnung
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Art. 19 Visumgebühr
Für die Bearbeitung eines Visumgesuchs für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit wird eine Gebühr erhoben nach Artikel 16 des Visakodex59 und nach der Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 200760 (GebV-AIG). 59 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. |