Verordnung
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Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen ihr Visumgesuch für einen längerfristigenAufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Auslandvertretung einreichen. 2 Die kantonale Migrationsbehörde kann Ausnahmen genehmigen für Ausländerinnen und Ausländer, die häufig und innerhalb kurzer Zeit den Ort wechseln, beispielsweise Angestellte internationaler Unternehmen, Künstlerinnen und Künstler, Athletinnen und Athleten oder andere Fachleute. 3Die Vertretung kann das Gesuch einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet. |