Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

vom 15. August 2018 (Stand am 22. Juni 2022)


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Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen

1 Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der müs­sen ihr Vi­sum­ge­such für einen län­ger­fris­ti­genAuf­ent­halt grund­sätz­lich bei der für ih­ren Wohn­ort zu­stän­di­gen Aus­land­ver­tre­tung ein­rei­chen.

2 Die kan­to­na­le Mi­gra­ti­ons­be­hör­de kann Aus­nah­men ge­neh­mi­gen für Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, die häu­fig und in­ner­halb kur­z­er Zeit den Ort wech­seln, bei­spiels­wei­se An­ge­stell­te in­ter­na­tio­na­ler Un­ter­neh­men, Künst­le­rin­nen und Künst­ler, Ath­le­tin­nen und Ath­le­ten oder an­de­re Fach­leu­te.

3Die Ver­tre­tung kann das Ge­such ei­ner aus­län­di­schen Per­son, die nicht in ih­rem Kon­su­l­ar­be­zirk wohn­haft ist, ent­ge­gen­neh­men, wenn sie die Grün­de, wes­halb die­se Per­son ihr Ge­such nicht bei der für ih­ren Wohn­sitz zu­stän­di­gen Ver­tre­tung ein­rei­chen konn­te, als an­nehm­bar er­ach­tet.

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