Verordnung
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Art. 23 Persönliches Erscheinen
1 Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen. 2 Das SEM kann das persönliche Erscheinen der Gesuchstellerin oder es Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen. 3 In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 ist das persönliche Erscheinen grundsätzlich zwingend. Das SEM kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von dieser Pflicht absehen. |