Verordnung
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Art. 26 Fingerabdrücke
1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen längerfristigenAufenthalt beantragen, werden nicht abgenommen. 2 In Abweichung von Absatz 1 können die Fingerabdrücke abgenommen werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AIG festzustellen. 3 In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 werden in jedem Fall die Fingerabdrücke erfasst. |