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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
vom 15. August 2018 (Stand am 22. Juni 2022)
Art. 27Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
1 Die Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigenAufenthalt beträgt maximal 90 Tage.
2 In Abweichung von Absatz 1 und nach Artikel 18 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens65 kann Ausländerinnen und Ausländern, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind (Art. 19 Abs. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 200766 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit), ein Visum für einen längerfristigenAufenthalt mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen erteilt werden.
65 Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.