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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
vom 15. August 2018 (Stand am 22. Juni 2022)
Art. 34fAbschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem Fonds für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 118
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148119, sofern die Durchführungsrechtsakte das Muster für die jährliche Leistungsbilanz erstellen und gestützt auf Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG120 darstellen.
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen betreffend Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1060121, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:
a.
die Genehmigung von nationalen Programmen (Art. 23 Abs. 4);
b.
die Entscheidung über Finanzkorrekturen (Art. 104 Abs. 4).
4 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1160, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).