Verordnung
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Art. 38 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
1 Das EDA ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz von:
2 Es ist zuständig für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte und für den Flughafentransit, die nach Absatz 1 erteilt werden. Diese Kompetenz kann an die Kantone übertragen werden. 3 Das EDA erlässt Weisungen zu den Visa in seinem Zuständigkeitsbereich. |