Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

vom 15. August 2018 (Stand am 22. Juni 2022)

Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt

1 Für einen län­ger­fris­ti­genAuf­ent­halt müs­sen Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der ne­ben den Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, d und e des Schen­ge­ner Grenz­ko­dex29 zu­sätz­lich fol­gen­de Ein­rei­se­vor­aus­set­zun­gen er­fül­len:

a.
Sie müs­sen, so­fern er­for­der­lich, über ein Vi­sum für einen län­ger­fris­ti­genAuf­ent­halt nach Ar­ti­kel 9 ver­fü­gen.
b.
Sie müs­sen die aus­län­der­recht­li­chen Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen für den be­ab­sich­tig­ten Auf­ent­halts­zweck er­fül­len.

2 Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern, die die Vor­aus­set­zun­gen von Ab­satz 1 nicht er­fül­len, kann in be­grün­de­ten Fäl­len aus hu­ma­ni­tär­en Grün­den die Ein­rei­se in die Schweiz für einen län­ger­fris­ti­gen Auf­ent­halt be­wil­ligt wer­den. Ein sol­cher Fall liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn die be­tref­fen­de Per­son im Her­kunfts­staat un­mit­tel­bar, ernst­haft und kon­kret an Leib und Le­ben ge­fähr­det ist.

29 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.