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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
vom 15. August 2018 (Stand am 22. Juni 2022)
Art. 4Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt
1 Für einen längerfristigenAufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex29 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a.
Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigenAufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b.
Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2 Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.