Verordnung
|
Art. 58 Vorgehen bei der Datenabfrage
1 Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt, so wird eine Einzelbildaufnahme des Gesichts der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonnenen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten. 2 Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 an. |