Verordnung
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Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht
1 Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 AIG gelten die folgenden Massnahmen:
2 Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:
3 Das SEM kann von den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:
4 Als zusätzliche Massnahme gilt insbesondere das Erstellen von Kopien von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln vor dem Abflug. 80 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). |