1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2017/222687, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199788 (RVOG) darstellen und Folgendes regeln:
- a.
- die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 13 Abs. 7);
- b.
- das Ausweichverfahren, falls Beförderungsunternehmen der Datenzugriff technisch nicht möglich ist, und die in diesen Fällen durch die ETIAS-Zentralstelle zu leistende Unterstützung und die Mittel zur Bereitstellung dieser Unterstützung (Art. 13a Abs. 3 und 4);
- c.89
- die Vorschriften über die von der Europäischen Kommission zu übermittelnden Informationen im Hinblick auf das Ausweichverfahren, wenn die Eingabe von Daten technisch nicht möglich ist oder für den Fall, dass das Einreise- und Ausreisesystem (EES) ausfällt (Art. 21 Abs. 2);
- d.90
- die Entwicklung und technische Unterstützung des EES (Art. 36);
- e.
- die Informationen, über welche Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufgezeichnet werden, zu unterrichten sind (Art. 50 Abs. 4);
- f.
- die Spezifikation und Bedingungen für die Website, welche Informationen zum EES enthält (Art. 50 Abs. 5);
- g.
- die Spezifikationen der technischen Lösung zur Erstellung von Statistiken (Art. 72 Abs. 8);
- h.91
- detaillierte Bestimmungen über die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der Behörden mit Zugang zum EES (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/2226).92
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Verfahren für die Berichterstattung über die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Schengen-Staaten betreffen und gestützt auf die Artikel 10 Absatz 6 und 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 515/201493 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
2bis Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Einführung eines Programms für die Entwicklung von IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Aussengrenzen betreffen und gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben b und Artikel 15 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.94
3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 514/201495, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und:96
- a.
- die Meldungen der finanziellen Unregelmässigkeiten betreffen und gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- b.
- das Arbeitsprogramm und die Soforthilfe betreffen und gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- c.
- das Muster, nach dem die nationalen Programme erstellt werden, betreffen und gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- d.
- die Bedingungen und Modalitäten des elektronischen Datenaustauschsystems betreffen und gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- dbis.97
- die Mindestvoraussetzungen für die Benennung der zuständigen Behörden in Bezug auf deren internes Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Monitoring sowie Verfahrensregeln für die Erteilung und die Aufhebung der Benennung betreffen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- dter.98
- die Regeln für die Überwachung und das Verfahren für die Überprüfung der Benennung der zuständigen Behörden betreffen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- dquater.99 die Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der öffentlichen Massnahmen sowie den Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben betreffen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- e.
- die Verfahren und Vorschriften zwecks Vereinheitlichung der Kontrollen durch die zuständige Behörden betreffen und gestützt auf Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- f.
- die Muster für den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos betreffen und gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- g.
- die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren betreffen und gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- h.
- die Modalitäten für die Vornahme des Konformitätsabschlusses betreffen und gestützt auf Artikel 47 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- i.
- die technischen Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen betreffen und gestützt auf Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
- j.
- die Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht betreffen und gestützt auf Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden.
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 907).
87 Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. bbis
88 SR 172.010
89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
93 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. b.
94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).
95 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. a.
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).
97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).
98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).
99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).