Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)


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Art. 58 Vorgehen bei der Datenabfrage

1 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 56 und 57 er­füllt, so wird ei­ne Ein­zel­bild­auf­nah­me des Ge­sichts der be­tref­fen­den Per­son er­stellt. Das Ge­sichts­er­ken­nungs­sys­tem ver­misst die Ein­zel­bild­auf­nah­me und ver­gleicht die dar­aus ge­won­ne­nen Da­ten mit den im Ge­sichts­er­ken­nungs­sys­tem ge­spei­cher­ten bio­me­tri­schen Da­ten.

2 Stim­men die bio­me­tri­schen Da­ten über­ein, so zeigt das Ge­sichts­er­ken­nungs­sys­tem die Da­ten nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 an.

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