1 Flugpassagiere, die nach den Artikeln 8 und 9 der Visumpflicht unterstehen, benötigen kein Visum für den Flughafentransit, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 5 Buchstaben a und c–f erfüllen.
2 In Abweichung von Absatz 1 benötigen folgende Personen ein Visum für den Flughafentransit:
- a.
- Staatsangehörige der in Anhang IV des Visakodex58 genannten Staaten (Art. 3 Abs. 1 des Visakodex);
- b.
- Staatsangehörige der in Anhang 4 genannten Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex).
3 Das EJPD ist befugt, Anhang 4 periodisch an die Migrationslage anzupassen.
4 Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht für den Flughafentransit ausgenommen:
- a.
- Inhaberinnen und Inhaber eines von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
- b.59
- Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen:
- 1.
- einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino oder den Vereinigten Staaten ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel nach Anhang V des Visakodex, der die vorbehaltlose Rückübernahme der Inhaberin oder des Inhabers garantiert,
- 2.
- einen gültigen Aufenthaltstitel für ein überseeisches Land oder Gebiet der Niederlande: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba;
- c.60
- Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum der folgenden Staaten verfügen:
- 1.
- eines EU-Mitgliedstaates, der den Visakodex nicht übernimmt oder noch nicht vollständig anwendet,
- 2.
- von Japan, Kanada oder den Vereinigten Staaten,
- 3.
- eines überseeischen Landes oder Gebietes der Niederlande: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba;
- d.
- Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Anhang I Artikel 3 des Abkommens vom 21. Juni 199961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
- e.
- Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Diplomatenpasses, der von einem der in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde;
- f.
- Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 194462 über die internationale Zivilluftfahrt sind.
4bis Treten die Staatsangehörigen nach Absatz 4 Buchstabe c die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur, wenn sie aus dem Staat zurückkehren, der das Visum erteilt hat.63
5 Flugpassagiere, die von der Visumpflicht nach den Artikeln 8 und 9 befreit sind, sind ebenfalls von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit.
58 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).
61 SR 0.142.112.681
62 SR 0.748.0
63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).