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Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4–36) des Visakodex64. 2 Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13–19 dieser Verordnung ergänzt. 64 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. |