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Art. 13 Fingerabdrücke
1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden nach der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201365 abgenommen. 2 Sie können zudem verwendet werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AIG festzustellen. |